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Lockvogelangebote
irreführende Werbung durch Vortäuschen eines preisgünstigen Gesamtangebots, obwohl nur einzelne Waren und nicht das ganze Sortiment preisgünstig abgegeben werden, oder Vortäuschen einer ausreichenden Menge von Ware zum beworbenen Preis (Ware, die auf Lager liegt und in angemessener Zeit herbeigeschafft oder sonst besorgt werden kann, genügt, für unvorhergesehene Ereignisse wie höhere Gewalt, nicht zu vertretende Lieferschwierigkeiten, vorzeitigen Ausverkauf liegt Beweislast beim Werbenden); die Werbung für eine Vielzahl preisgünstig angebotener Waren ist nicht ohne weiteres irreführend, wenn nur ein Artikel nicht in ausreichender Menge vorhanden ist. § 6 d UWG a. F., der Lockvogelwerbung unter Beschränkung von Abgabemengen entgegentreten sollte, ist aufgehoben.
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