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unrichtige Angaben

Aufstellung unwahrer Behauptungen. - 1. Vielfach strafbar und/oder zu Schadensersatz verpflichtend, je nach den Umständen als Anschwärzung, Betrug, Kreditgefährdung, Verleumdung, Urkundenfälschung u. a. - 2. Werbung unter Verwendung u. A. ist unlauterer Wettbewerb, vgl. auch irreführende Werbung. Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen für einen größeren Personenkreis bestimmten Mitteilungen u. A. über geschäftliche Verhältnisse macht, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen, macht sich schadenersatzpflichtig, u. unrichtige Angaben strafbar, und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§§ 3, 4 UWG). Angaben über geschäftliche Verhältnisse sind insbes. solche über Beschaffenheit, Ursprung, Herstellungsart oder Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquellen von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über Anlaß oder Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte.

 

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