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unregelmäßiger Verwahrungsvertrag

Verwahrungsvertrag über bewegliche vertretbare Sachen, bei dem nach der Vereinbarung der Parteien das Eigentum an den Sachen auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren. Auf den u. V. finden die Vorschriften über das Darlehen Anwendung (§ 700 BGB). - Bedeutung: Dem Depositengeschäft (Einlagengeschäft) liegt der u. V. zugrunde.

 

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