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vertretbare Sachen
Fungibilien, Sachen, die im Verkehr nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen (§ 91 BGB), z. B. Geld, Getreide, Obst, Kohlen, Bier, Aktien, Schuldverschreibungen, u. U. auch Maschinen, die serienmäßig hergestellt und nach Preislisten gehandelt werden. - Nur v. S. können Gegenstand eines Darlehens, einer Anweisung, eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrages oder eines Werklieferungsvertrages sein.
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