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Straßenhandel

Form des ambulanten Handels: Angebot einer begrenzten, spezialisierten Warenauswahl an Straßen, auf bestimmten Plätzen oder in Fußgängerzonen. Zum Straßenhandel zählen auch Eiswagen und Schnellimbißbuden, obwohl Abgrenzung vom Kiosk nur schwer möglich. Gleiches gilt, wenn der stationäre Einzelhandel und die Gastronomie ihr Angebot in den Straßenbereich hinein ausdehnen. - Umsatzsteuerliche Behandlung (§ 22 V UStG und § 68 UStDV): Unternehmer, die ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Märkten oder an anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführen oder Gegenstände erwerben, haben ein Steuerheft zu führen. Ausfertigung auf Antrag des St.-Unternehmers durch das zuständige Wohnsitzfinanzamt bzw. Betriebsfinanzamt. - Befreiung von der Verpflichtung, ein Steuerheft zu führen, für Unternehmer, die den Handel mit Zeitungen und Zeitschriften betreiben, die ihre Umsätze nach den Durchschnittsätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe versteuern, sowie Unternehmer, die im Inland eine gewerbliche Niederlassung haben und Aufzeichnungen nach § 22 UStG sowie nach §§ 63-66 UStDV machen. Die befreiten Unternehmer haben die Bescheinigung über die Befreiung von der Führung eines Steuerhefts bei sich zu führen.

 

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