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Patentkosten

1. Aufwendungen für den entgeltlichen Erwerb eines Patents: Der Kaufpreis wird als immaterieller Vermögensgegenstand aktiviert und planmäßig abgeschrieben. Überholte Patente sind ganz abzuschreiben. - 2. Aufwendungen für eigene Forschungsarbeiten, die zu Patenten führen: a) Bilanzierung: Gehört das Patent zum Anlagevermögen, so darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden (§ 248 II HGB). Ist das Patent dagegen dem Umlaufvermögen zuzuordnen, so besteht Bilanzierungspflicht. Beispielsweise sind die im Rahmen einer Auftragsforschung entwickelten Patente stets mit den Herstellungskosten zu aktivieren. - b) Kostenrechnerische Erfassung und Verrechnung: Diese Patente sind als innerbetriebliche Leistungen anzusehen, deren Kosten gem. dem Kostenträgerverfahren zu kalkulieren, zu aktivieren und abzuschreiben sind. - 3. Kosten für die Nutzung eines fremden Patents: Vgl. Lizenzgebühren.

 

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