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Nachbesserungspflicht

beim Werkvertrag die Pflicht des Unternehmers, Mängel (Sachmängelhaftung) des Werks zu beseitigen. Der Besteller kann grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen; Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nur, wenn Beseitigung des Mangels unmöglich ist, vom Unternehmer verweigert oder nicht innerhalb einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist vorgenommen wird; ebenso wenn der Besteller ein besonderes Interesse an der sofortigen Wandlung oder Minderung hat (§ 634 BGB). - Keine gesetzliche Nachbesserungspflicht beim Kauf; sie wird aber vielfach vertraglich, insbes. durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (Garantie), vereinbart und umfaßt dann auch die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen (§ 476 a BGB).

 

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