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moral hazard

moralisches Risiko. 1. Begriff: a) M.h. i.w.S.: Nachvertragliche Informationsasymmetrien zwischen Transaktionspartnern führen zum Risiko des m. h. Ursache für dieses Risiko ist hidden information (versteckte Information) oder hidden action (versteckte Aktion) oder eine Kombination beider (Informationsasymmetrie). Das Problem besteht darin, daß das Verhalten des besser informierten Partners die Payoffs (Auszahlungen) des schlechter Informierten beeinflußt. Der schlechter Informierte kann sich nur unvollständig über das Verhalten des Transaktionspartners informieren bzw. dieses evaluieren. - b) M.h.i.e.S.: Von der Versicherungswirtschaft geprägter Begriff, der ursprünglich im Zusammenhang mit Feuerversicherungen verwendet wurde. moral hazard h. bezeichnet den Anreiz eines feuerversicherten Gebäudeeigentümers, weniger Sorgfalt bei der Schadensvermeidung bzw. -begrenzung aufzuwenden als ein Hausbesitzer ohne Versicherung. Konkret wird auf die sorglose Lagerung leicht entflammbarer Materialien, die mangelnde Wartung eines Feuerlöschers oder gar auf Anreize zur Brandstiftung auf Seiten des Versicherten verwiesen. Über ähnlich gelagerte Anreize von Krankenversicherten gibt eine umfangreiche Literatur Auskunft. Hier äußert sich m. h. vornehmlich als Free-rider-Verhalten in Form einer exzessiven Inanspruchnahme medizinischer Leistungen durch den Versicherungsnehmer. - Weiteres Beispiel: Bei einer Kraftfahrzeugversicherung beeinflußt das Fahrverhalten des Versicherungsnehmers die Schadensleistungen, die der Versicherer zu erbringen hat. Der Versicherer hat jedoch keine Möglichkeit, das Fahrverhalten des Versicherungsnehmers zu beobachten, geschweige denn, es zu beeinflussen. Im Extremfall kann m. h. dazu führen, daß die private Bereitstellung einer Versicherungsleistung unterbleibt, weil die Vertragspartner das Risiko antizipieren. - 2. Als Instrumente zur Verringerung dieses Risikos bieten sich neben versicherungsvertraglich fixierten Sorgfaltspflichten in Verbindung mit einer Kontrolle der Einhaltung dieser Pflichten im Schadensfall oder einer Selbstbeteiligung des Versicherten alle Instrumente an, die zu einer Interessenangleichung der Vertragspartner führen, wie z. B. Gewinn- oder Kapitalbeteiligungen, Prämiensysteme, Akkordlöhne oder Bonussysteme. Diese Instrumente führen zu einer erfolgsabhängigen Entlohnung des besser informierten Akteurs. Er hat deshalb einen Anreiz, seine Informationen so einzusetzen, daß der Gesamterfolg maximiert wird. Ein Handeln gegen die Interessen seines Vertragspartner wird durch die Erfolgsbeteiligung unattraktiv. Die Informationsasymmetrie zu beseitigen (Monitoring) ist meist ineffizient, weil die notwendigen Informationsbeschaffungskosten des schlechter informierten Partners teurer sind als die Implementierung eines Anreizsystems. Hier findet ein Trade-Off statt. - Vgl. auch Agency-Theorie, Team-Theorie der Unternehmung 4.

 

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