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mithelfende Familienangehörige
I. Amtliche Statistik: Familienangehörige, die in einem landwirtschaftlichen oder nichtlandwirtschaftlichen Betrieb mithelfen (d. h. am Erwerbsleben beteiligt sind), der von einem Familienmitglied als Selbständigem geleitet wird, ohne hierfür Lohn oder Gehalt zu erhalten und ohne daß für sie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. In der Bundesrep. D. von abnehmender Bedeutung.
II. Steuerrecht: Begriff für die im Betrieb mitarbeitenden Familienangehörigen. - 1. Vergütungen (Lohn oder Gehalt) an m. F. sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. - 2. Ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten wird steuerlich anerkannt, wenn es ernsthaft vereinbart und entsprechend den Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt wird, z. B. der mitarbeitende Ehegatte im Betrieb keine wesentlich andere Stellung als ein fremder Arbeitnehmer einnimmt (R 19 EStR). Das gilt auch, wenn der Ehegatte als Arbeitgeber Mitunternehmer einer Personengesellschaft ist. - 3. Bei Mitarbeit von Kindern wird ein Arbeitsverhältnis i. d. R. anerkannt, wenn das Kind angemessene Bezüge erhält, die auf klaren und eindeutigen Vereinbarungen beruhen. - 4. Sind Kinder Arbeitgeber der Eltern, gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei Arbeitsverhältnissen zwischen Eltern und Kindern. Ein Arbeitsverhältnis liegt i. d. R. nicht vor, wenn die Mitarbeit nur gering ist und es sich um eine verdeckte Unterhaltsleistung handelt. - 5. Zwischen Geschwistern wird ein Arbeitsverhältnis, vorausgesetzt, daß es ernstlich gewollt ist und angemessene Bezüge vorliegen, grundsätzlich anerkannt.
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