1. Begriff: a) Allgemein: Versuch, das Verhalten unterschiedlicher Interessengruppen auf freiwilliger Basis miteinander abzustimmen; gem. § 3 Stabilitäts- und Wachstumsgesetz (StWG) vorgesehen, aber ohne Angaben, ob und in welcher Form die Konzertierte Aktion A. zu institutionalisieren ist. - b) Institution: Ein vom Bundesminister für Wirtschaft ausgewählter und einberufener Gesprächskreis (Konzertierte Aktion): 1967 erstmalig einberufen, seit 1976 faktisch aufgelöst. - 2. Zweck: Die Konzertierte Aktion A. diente zur Absicherung einer "offenen Flanke" (Konzertierte Aktion Schiller) der im Stabilitätsgesetz kodifizierten fiscal policy keynesianischer Prägung; v. a. der einkommenspolitischen Koordination zwischen Bundesregierung und Tarifpartnern (informelle Abstimmung), da nur eine einkommenspolitische Absicherung die fiscal policy davor bewahrt, durch lohnpolitisches "Fehlverhalten" unterlaufen zu werden. Durch die Konzertierte Aktion A. sollten zudem wichtige gesellschaftliche Gruppen in die konjunkturpolitische Willensbildung und Verantwortung einbezogen werden. - 3. Bedeutung: Die Konzertierte Aktion A. war in den Aufschwungsphasen recht erfolgreich, geriet bei der Verteilung des Mangels in den Rezessionen der 70er Jahre aber unter Druck; die Fronten verhärteten sich. Seit einer Klage der Arbeitgeber zum Mitbestimmungsgesetz ist die Konzertierte Aktion A. nicht mehr einberufen worden. - Vgl. auch Wirtschaftsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland bis 1989/90 3 c).