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Kassenärztliche Vereinigung (KV)

1. Überblick: Eine der beiden zentralen Organisationen zur Aufgabenwahrnehmung der Selbstverwaltung der niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte; neben der Ärztekammer ein Teil der sozialen Sicherung in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. - In Deutschland sind aus dem Kreis der niedergelassenen Ärzte etwa 97% zur kassenärztlichen Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen. Diese Ärzte müssen Mitglieder der KV sein. - 2. Aufgabenbereiche: a) Sicherstellungsauftrag: Er besagt, daß die kassenärztliche Versorgung im Rahmen der sozialen Sicherung durch schriftliche Verträge zwischen K V und gesetzlichen Krankenkassen so zu regeln ist, daß eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnis gewährleistet ist. Der Sicherstellungsauftrag umfaßt auch einen ausreichenden Notfalldienst. - Eine Unter- wie eine Überversorgung der Bevölkerung ist zu vermeiden; es ist daher von großer Wichtigkeit, daß KV und Krankenkassen ein wirksames Instumentarium zur Bedarfsplanung und Zulassungssteuerung entwickeln, das gegebenenfalls in einen entsprechenden gesetzlichen Rahmen gebettet wird. - Zur Sicherstellung der Versorgung verfügen die KV über eine Reihe von Instrumenten. Besonders wichtig ist die Möglichkeit der Ermächtigung von Krankenhausärzten zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung. - b) Gewährleistungsauftrag: Er überträgt im Rahmen der sozialen Sicherung der K V die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der kassenärztlichen Tätigkeit. Diese Aufgabe umfaßt insbes. die Abrechnungsprüfung. Die Abrechnung des einzelnen Arztes gegenüber der K V erfolgt auf der Grundlage eines Leistungsverzeichnisses (Gebührenordnung), das im Zuge des medizinisch-technischen Fortschritts ständig überarbeitet wird. In der Gebührenordnung sind alle abrechenbaren Leistungen aufgeführt und die Bewertungsrelationen zwischen ihnen festgelegt. Der einzelne Arzt tritt dementsprechend nicht in eine vertragliche Beziehung mit den gesetzlichen Krankenversicherungen. - c) Vertragshoheit: Im Rahmen der sozialen Sicherung besagt sie, daß die KV für den Abschluß von Verträgen mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen zur Gestaltung der kassenärztlichen Versorgung zuständig ist. In diesen Verträgen werden die Rechte und Pflichten der Kassenärzte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben im einzelnen festgelegt. Neben der Regelung von Honorarfragen werden in solchen Verträgen auch inhaltliche Anforderungen an die kassenärztliche Tätigkeit definiert. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann jeder Vertragspartner das Schiedsamt anrufen.

 

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