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Kassenarzt

für die Behandlung von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen und deren Familienangehörigen zugelassener Arzt. - Zulassungsausschuß wird von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen gebildet. - Der Kassenarzt darf von den Versicherten selbst nur dann eine Vergütung verlangen, wenn ein Behandlungsschein (Krankenschein, Überweisungsschein u. a.) nicht vorgelegt wird. Die Vergütung des Kassenarzt erfolgt über die Kassenärztlichen Vereinigungen, die mit den Krankenkassen Gesamtverträge über die Kassenärztliche Versorgung abschließen. Die Gesamtvergütung wird von den Kassenärztlichen Vereinigungen entsprechend den Leistungen des einzelnen Kassenarzt aufgeteilt. - Das K.-Recht ist geregelt in §§ 72 ff. SGB V.

 

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