1. Begriff: Zum nationalen und gemeinschaftlichen Zollrecht kommt als weitere wichtige Rechtsquelle das i. Z. hinzu, das sich z. B. auf die Höhe der Zollsätze (durch das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen - GATT), auf die Nomenklatur des Zolltarifs (durch das Abkommen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (RZZ) über das Zolltarifschema = NRZZ bzw. das internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren = HS) und das Zollwertrecht (durch den GATT-Zollwert-Kodex) auswirkt. - 2. Merkmale: Aber auch auf dem Gebiet des Zollverfahrens gelten häufig neben nationalen und supranationalen Vorschriften internationale Bestimmungen, wie beim Zollgutversand (durch das Abkommen über den internationalen Warentransport mit Carnet TIR), bei der Zollbehandlung von Warenmustern (durch das internationale Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial) sowie durch das Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren u. a.m. (Ziff.0.4). - 3. Abgrenzung: Die enge Verbindung, die auf verschiedenen Gebieten zwischen dem deutschen bzw. gemeinschaftlichen Zollrecht und dem i. Z. besteht, kann für die Zollanmelder eine Bedeutung haben, wenn sie z. B. bei Meinungsverschiedenheiten mit der Zollbehörde daran interessiert sind, die Bestimmungen im Urtext in den internationalen Verträgen mit den entsprechenden deutschen oder gemeinschaftlichen Vorschriften zu vergleichen.