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Warenmuster

1. Begriff: In Form, Art, Aussehen (also im Gesamtcharakter), selten aber in der Größe der angebotenen Ware entsprechende Gegenstände, die mögliche Käufer von der Beschaffenheit etc. der Ware überzeugen sollen. - Vgl. auch Warenprobe. - 2. Warenmuster sind gewöhnlich so teuer, daß man sie als Werbemittel nur in sorgfältiger Streuung, also dort verwenden kann, wo starkes Kaufinteresse vermutet wird. Warenmuster von Stoffen, Papier, Leder und ähnlich folienartigen Stoffen lassen sich auch in Werbedrucke und Fachzeitschriften mit bestimmtem Leserkreis einkleben oder einheften. - 3. Der grenzüberschreitende Verkehr von Warenmuster und Warenproben wird in allen Ländern begünstigt: a) In der Bundesrep. D. entfallen bei der Ausfuhr von Warenmuster Ausfuhrgenehmigung und Ausfuhrabfertigung, wenn die Warenmuster auf ein Carnet ATA abgefertigt worden sind (§ 19 I, 28 AWV). b) Bei der Einfuhr sind Warenmuster von Waren der gewerblichen Wirtschaft im Wert bis zu 1000 DM und von Agrarerzeugnissen (ausgenommen Saatgut) bis zu 250 DM genehmigungsfrei (§ 32 I, 4 AWV). Zollfrei sind W., die so beschaffen sind oder unter Zollaufsicht so hergerichtet werden, daß sie erkennbar nur zum Gebrauch als Muster oder Probe geeignet sind, und wenn sie nur in Mengen eingeführt werden, die für die Kennzeichnung oder Prüfung erforderlich sind. Bei anderen Waren ist nur je ein Muster oder eine Probe gleicher Art und Beschaffenheit bis zu einem Warenwert von 40 DM je Muster oder Probe zollfrei. Zollfreiheit für Warenmuster von Rohkaffee, Tee und alkoholischen Getränken auf bestimmte Mengen begrenzt. Für gerösteten Kaffee, Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder Tee, Spirituosen, Tabakwaren und Zigarettenpapier ist Zollfreiheit ausgeschlossen (§ 35 AZO). - 4. Wird ein Kaufvertrag nach dem Warenmuster abgeschlossen (Kauf nach Probe), so gelten die Eigenschaften des Warenmuster als zugesichert (§ 494 BGB). Beweislast für Probewidrigkeit trifft den Käufer, wenn er die Ware als Erfüllung angenommen hat (Sachmängelhaftung). Zur Aufbewahrung des Warenmuster sind die Vertragsschließenden nicht verpflichtet, ggf. aber der Handelsmakler (§ 96 HGB).

 

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