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Handwerkstatistikgesetz (HwStatG)
Gesetz über Statistiken im Handwerk (Handwerkstatistikgesetz - HWStatG) vom 7. 3. 1994 (BGBl I 417); bezweckt die Durchführung statistischer Erhebungen als Bundesstatistik zur Darstellung des Verlaufs und der Struktur der wirtschaftlichen Tätigkeit im Handwerk. Erhebungseinheiten sind Betriebe und Unternehmen des Handwerks von selbständigen Handwerkern, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und handwerklichen Nebenbetrieben, deren Inhaber in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die Statistik umfaßt zum einen vierteljährliche Erhebungen, die als Stichprobe bei höchstens 55.000 Unternehmen von selbständigen Handwerkern durchgeführt werden. Dabei werden erfaßt: der Umsatz, die Zahl der tätigen Personen, das hauptsächlich ausgeübte Gewerbe nach Anlage A der Handwerksordnung, die ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten und deren Schwerpunkt. Die Statistik umfaßt zum anderen Zählungen, die bei den Betrieben und Unternehmen von selbständigen Handwerkern und den handwerklichen Nebenbetrieben im Abstand von acht bis zehn Jahren, beginnend 1995, durchgeführt werden. Erhebungsmerkmale sind hier u. a. die Art der Betriebe, die Zahl der tätigen Personen, die Summe der Bruttolöhne, Bruttogehälter sowie gesetzlichen Sozialkosten, der Umsatz nach Umsatzsarten. Bei den Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Zur Durchführung einer Zählung im handwerksähnlichen Gewerbe hat das Bundesministerium für Wirtschaft eine Verordnung erlassen (Handwerksähnliches-Gewerbe-Zählungs-Verordnung - HwäGewZV vom 19. 5. 1995, BGBl I 736). - Vgl. auch Handwerksstatistik, Handwerkszählung.
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