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erweiterte beschränkte Steuerpflicht

I. Begriff: Im Außensteuergesetz eine Steuerpflicht, der natürliche Personen unterliegen, die in den letzten zehn Jahren vor Beendigung ihrer unbeschränkten Steuerpflicht als deutscher Staatsangehöriger mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren und (1) in einem ausländischen Gebiet ansässig sind, in dem sie mit ihrem Einkommen einer niedrigen Besteuerung (vgl. im einzelnen § 2 II Nrn. 1 und 2 AStG) unterliegen oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig sind und (2) wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland haben (vgl. im einzelnen § 2 III Nr. 1-3 AStG).
II. Anwendungsbereich: 1. Einkommensteuer: a) Der e. b. St. unterliegt der Steuerpflichtige bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht. b) Die e. b. St. erweitert die beschränkte Steuerpflicht auf alle Einkünfte, die bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i. S. des § 34 d EStG sind. Die e. b. St. findet innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraumes jedoch nur für solche Veranlagungszeiträume Anwendung, in denen die erweitert beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte mehr als 32 000 DM betragen. c) Auf die erweitert beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte wird der Steuersatz angewandt, der sich für sämtliche (in- und ausländischen) Einkünfte des Steuerpflichtigen ergibt. d) Ist die Steuer bei e. b. St. höher, als sie bei unbeschränkter Steuerpflicht gewesen wäre, so wird der Differenzbetrag insoweit nicht erhoben, als er die Steuer bei unbeschränkter Steuerpflicht überschreitet. - 2. Vermögensteuer: a) Soweit für Zwecke der Einkommensteuer die e. b. St. eingreift, gilt sie auch für die Vermögensteuer mit der Maßgabe, daß die beschränkte Steuerpflicht bei der Vermögensteuer sich nicht nur auf das Inlandsvermögen i. S. des § 121 II BewG erstreckt, sondern auf alles Vermögen, dessen Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i. S. des § 34 d EStG wären. b) Von dem Vermögen, das über das Inlandsvermögen hinaus in die (erweiterte) beschränkte Steuerpflicht einbezogen wird, bleiben 60.000 DM steuerfrei. - 3. Erbschaftsteuer: a) War bei einem Erblasser oder Schenker zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht gegeben, so tritt die Erbschaftsteuerpflicht über das Inlandsvermögen i. S. des § 121 II BewG hinaus für alle Teile des Erwerbs ein, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht keine ausländischen Einkünfte i. S. des § 34 d EStG wären. b) Dies gilt nicht, wenn auf die zusätzlich in die beschränkte Steuerpflicht einbezogenen Teile des Erwerbs im Ausland eine der deutschen Erbschaftsteuer vergleichbare Steuer erhoben wird, die mindestens 30% der auf diesen Teil des Erwerbs entfallenden deutschen Erbschaftsteuer beträgt. - 4. Zur Vermeidung von Umgehungstatbeständen greift die e. b. St. mit Wirkung für die Einkommensteuer, Vermögensteuer und Erbschaftsteuer auch bei der Einschaltung von Zwischengesellschaften ein (§ 5 AStG).

 

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