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Doppelversicherung

Form der mehrfachen Versicherung. - 1. Begriff: Versicherung ein und desselben Interesses (Objekts) gegen die gleiche Gefahr bei mehreren Versicherern, wobei in der Schadenversicherung die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen bzw. die Summe der Entschädigungen, die von jedem einzelnen Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, aus anderen Gründen den Gesamtschaden übersteigt. Im Versicherungsfall haften die Versicherer gesamtschuldnerisch, der Versicherungsnehmer kann in der Schadenversicherung jedoch nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen (§ 59 Abs. 1 VVG). - 2. In betrügerischer Absicht genommene Doppelversicherung ist nichtig. Dem Versicherer steht jedoch die Prämie bis zum Schluß der Versicherungsperiode zu, in der er Kenntnis von der Nichtigkeit erlangt hat (§ 59 Abs. 2 VVG). - 3. Bei unbeabsichtigter Doppelversicherung kann der Versicherungsnehmer verlangen, daß der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme herabgesetzt wird (vgl. § 60 VVG).

 

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