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direkte Steuern

Gruppe von Steuern nach der ältesten Steuereinteilung (Steuerklassifikation). - Einteilungskriterien: 1. Nach der Steuerfestsetzungs- bzw. Veranlagungstechnik: Die Steuerfestsetzung erfolgt im Wege der Veranlagung bei dem Steuerpflichtigen, der als Steuerträger vermutet wird; d. St. sind Veranlagungsteuern. Kriterium von nur noch historischer Bedeutung. - 2. Nach der Überwälzbarkeit: Die Steuer soll nach dem Willen des Gesetzgebers vom Steuerschuldner wirtschaftlich getragen werden, keine Überwälzung; sie sind Tragsteuern. Es wurde jedoch nachgewiesen, daß abhängig von der wirtschaftlichen Situation auch d. St. (z. B. Gewerbe- und Körperschaftsteuer) überwälzbar sind. - 3. Nach der steuerlichen Leistungsfähigkeit: Die steuerliche Leistungsfähigkeit wird unmittelbar erfaßt, wobei zwischen persönlicher (natürliche/juristische Person) und sachlicher (Gewerbebetrieb/Grundvermögen) Leistungsfähigkeit unterschieden wird, d. h. Besteuerung der Einkommenserzielung und des Ertrags, z. B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer (Vermögensteuer I a), Gewerbesteuer, Grundsteuer. - 3. Harmonisierung der d. St.: Vgl. Harmonisierung der Besteuerung innerhalb der EU V. - Gegensatz: indirekte Steuern.

 

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