Begriff aus dem Eisenbahnwesen. § 12 AEG verpflichtet die öffentlichen Eisenbahnen, für die Beförderung von Personen und Gütern, die auf mehreren aneinander anschließenden Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs (Deutsche Bahn AG, nicht bundeseigene Eisenbahnen) erfolgt, eine direkte Abfertigung einzurichten und durchgehende d. T. aufzustellen. - Direkte internationale Tarife im Eisenbahnverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Montanunion vom 21. 3. 1955.