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Datenerfassungsverordnung (DEVO)
Regelung von Einzelheiten über die Meldungen der Versicherungspflichtigen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. - 1. Gesetzliche Grundlage: Zweite DEVO vom 29. 5. 1980 (BGBl I 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. 12. 1993 (BGBl I 2378), die die Erste DEVO vom 24. 11. 1972 (BGBl I 2159) ersetzt. - 2. Meldepflicht: Arbeitgeber und Entleiher von Arbeitnehmern haben an die jeweils zuständige Krankenkasse bzw. Ersatzkasse Meldungen auf vorgesehenen Vordrucken vorzunehmen; sie umfassen außer den persönlichen Daten des Versicherten v. a. Art sowie Beginn und Ende der Beschäftigung und Entgelthöhe. - a) Der Beginn jeder versicherungspflichtigen Beschäftigung muß innerhalb zwei Wochen und ihr Ende binnen sechs Wochen gemeldet werden. Der Beginn einer geringfügigen Beschäftigung ist binnen einer Woche zu melden. - b) Bis zum 31. März eines Jahres haben die Arbeitgeber zudem jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten zu melden (Jahresmeldung). - c) Jede Veränderung im Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis, die für die Versicherungs- oder Beitragspflicht von Bedeutung ist, ist zu melden. - 3. Überwachung: Die Träger der Krankenversicherung haben für die rechtzeitige, vollständige und richtige Meldung zu sorgen. Die zweite DEVO regelt außerdem Einzelheiten über die Datenstelle, Datenspeicherung und Führung des Versicherungskontos in der Rentenversicherung. - 4. Versicherungsverlauf: Versicherten, die das 43. Lebensjahr vollendet haben und für die ein Konto beim Rentenversicherungsträger geführt wird, ist alle sechs Jahre ein Versicherungsverlauf über die gespeicherten Beitrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten zu übersenden.
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