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Binnenschiffsrecht

neben dem allgemeinen Schiffahrtsrecht und dem Binnenschiffahrtsaufgabengesetz i. d. F. vom 4. 8. 1986 (BGBl I 1270) m. spät. Änd. u. a. besondere Rechtsgrundsätze im Binnenschiffsverkehrsgesetz i. d. F. vom 8. 1. 1969 (BGBl I 65) m. spät. Änd. - 1. Inhalt: Bestimmungen über die Verteilung des Fracht- und Schleppgutes, Regelung der Schifferbetriebsverbände und Frachtenausschüsse, des Frachtenausgleichs innerhalb der Binnenschiffahrt und zwischen Schiffahrttreibenden und Frachtschuldnern; der Zuständigkeit: a) des Bundesministers für Verkehr für den Ausgleich widerstreitender Verkehrsinteressen innerhalb der Binnenschiffahrt und im Verhältnis zu anderen Verkehrsträgern; b) der Länder bei den aufgrund des vorgenannten Gesetzes zu treffenden Maßnahmen. - 2. Sachlicher Geltungsbereich: a) Erfaßt wird der gewerbliche Binnenschiffahrtsverkehr (wer gewerbsmäßig Güter mit Schiffen auf den Wasserstraßen des Bundes befördert). Der gewerbliche Verkehr auf anderen Wasserstraßen (und Häfen) ist ausgeschlossen, es sei denn bei durchgehender Beförderung. - b) Nicht anzuwenden auf Werksverkehr und auf grenzüberschreitenden Verkehr. - c) Anzuwenden auch auf Seeschiffe, die Güter auf Binnenwasserstraßen befördern, außer bei Überschreitung der Grenzen der Seefahrt im durchgehenden Verkehr; auf ausländische Schiffahrtstreibende, die Güter innerhalb des Bundesgebiets befördern, wenn nicht völkerrechtliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmen. - 3. Wirtschaftliche Bedeutung: Ordnungswerk für die Binnenschiffahrt, in dem das wirtschaftliche Übergewicht der Reedereien zur Vermeidung der bei der vorliegenden Marktstruktur latent bestehenden Gefahr ruinöser Konkurrenz durch obligatorischen Zusammenschluß der Partikuliere der einzelnen Stromgebiete in Schifferbetriebsverbände ausgeglichen werden soll, sofern diese nicht bereits Mitglieder reedereimäßig arbeitender Genossenschaften sind (neue Rechtsgrundlage für Frachtbildung und Frachtenausschüsse). - Koordinierung der Verkehrsmitttel durch Einwirkung des Bundesministers für Verkehr.

 

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