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Betriebskrankenkasse

1. Charakterisierung: Neben Allgemeiner Ortskrankenkasse, Innungskrankenkasse und Ersatzkassen im Rahmen der Sozialversicherung vorgesehene Versicherungsträger auf betrieblicher Basis, deren Leistungen aus Beiträgen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie aus Zuwendungen der Unternehmung fließen. Ein Arbeitgeber kann für jeden Betrieb, in dem er regelmäßig 450 Versicherungspflichtige beschäftigt, eine Betriebskrankenkasse errichten. Der Betriebskrankenkasse gehören alle im Betrieb beschäftigten Versicherungspflichtigen an; die im Betrieb beschäftigten Versicherungsberechtigten können ihr beitreten. - 2. Rechtsstellung: Betriebskrankenkasse sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. - 3. Die Errichtung bedarf der behördlichen Genehmigung; weitere Voraussetzung ist, daß sich die Mehrheit der volljährigen Arbeitnehmer in einer geheimen Abstimmung dafür ausgesprochen hat. - 4. Betriebskrankenkasse müssen ein selbständiges Rechnungswesen aufweisen, das der Nachprüfung durch die zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde unterliegt. - 5. Durchführung: Die Beiträge sind an die Betriebskrankenkasse in der gleichen Weise abzuführen wie an eine fremde Kasse. Die Einrichtung eines besonderen Kontos innerhalb der Geschäftsbuchhaltung der Unternehmung, das mit den einbehaltenen Beträgen und den Arbeitgeberanteilen belastet und mit den erbrachten Leistungen der Krankenkasse erkannt würde, ist unzulässig, da eine solche Handhabung den gesetzlichen Vorschriften über das Versicherungswesen nicht entspricht. - Die Vermögensverhältnisse der Betriebskrankenkasse werden beim Jahresabschluß außerhalb der Bilanz gesondert ausgewiesen.

 

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