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Beförderungsgeschäfte

Transportgeschäfte, Verkehrsgeschäfte.
I. Charakterisierung: Geschäfte, die der Beförderung von Gütern oder Personen gegen Entgelt dienen. Beförderungsgeschäfte sind rechtlich Werkverträge (§§ 631-650 BGB), da sie den Erfolg der Beförderung, nämlich die Herbeiführung einer Ortsveränderung, zum Inhalt haben. Für die einzelnen Beförderungsgeschäfte meist Sonderrecht. - Zahlreiche Beförderungsgeschäfte sind Grundhandelsgeschäfte, z. Beförderungsgeschäfte alle Beförderungsgeschäfte zur See, die Beförderungsgeschäfte der Frachtführer, der zur Personenbeförderung zu Lande oder auf Binnengewässern bestimmten Anstalten und der Schleppschiffahrtsunternehmer (§ 1 II Ziff. 5 HGB). - Das Verkehrsgewerbe ist gewerbepolizeilich, verkehrswirtschaftlich und verkehrsgeschäftlich besonders geregelt.
II. Rechtliche Grundlagen der Teilbereiche: 1. Güter-Beförderungsgeschäfte (Frachtgeschäfte): a) Landfrachtgeschäfte: Sonderrecht für Beförderungsgeschäfte mit Kraftfahrzeugen (Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)); ferner gilt die Kraftverkehrsordnung (KVO) für den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen. b) Flußfrachtgeschäft: Vgl. Binnenschiffsrecht; Unterart: Flößereifrachtgeschäft, geregelt im Flößereirecht. c) Seefrachtgeschäft: In §§ 556 ff. HGB geregelt. d) Luftfrachtgeschäft: Vgl. Luftrecht. - 2. Personen-B.: a) Zu Lande (mit Ausnahme der Eisenbahn): Es gilt das Personenbeförderungsgesetz. - b) Mit der Eisenbahn: Ausführliche Regelung durch die Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO). Für den internationalen Verkehr gelten besondere Abkommen. - c) Zur See: Durch Überfahrts- oder Seepassagevertrag, geregelt in §§ 664-678 HGB, die durch Werkvertragsrecht des BGB § 631-650 ergänzt werden. - d) Auf Binnengewässern: Nach Werkvertragsrecht des BGB §§ 631-650. - e) In der Luft: Vgl. Luftverkehr.
III. Umsatzsteuer: Vgl. Beförderungsleistungen.

 

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