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Bagatellsteuern

1. Begriff: Steuerarten, deren Aufkommen im Verhältnis zum Gesamtsteueraufkommen der jeweiligen Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) gering ist. Beispiele: Tee-, Leuchtmittel-, Zucker-, Salz-, Gesellschafts-, Wechselsteuer (Bundessteuern); Feuerschutzsteuer (Landessteuer); Jagd-, Fischerei-, Schankerlaubnis- und Hundesteuer (Gemeindesteuern). - 2. Finanzwissenschaftliche Bedeutung: Während die Abschaffung der Bagatellsteuern mit der Steuervereinfachung begründet wird, begründet die Finanzwissenschaft die Erhebung einer Bagatellsteuern mit dem jeweils unterschiedlich hohen Beitrag der Bagatellsteuern zum Steueraufkommen der einzelnen Gebietskörperschaften; sie weist auf manche Ergänzungs- und Folgefunktionen der Bagatellsteuern im gesamten Steuersystem hin (steuerliche Beziehungslehre). Dabei wird allerdings auch offenkundig, daß der Katalog der Bagatellsteuern Lücken enthält. Das Problem der Lücken im System ist aber ein Problem der Verbrauchsbesteuerung insgesamt.

 

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