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Hundesteuer
1. Begriff: Steuer auf das Halten von Hunden als Ausdruck besonderen Aufwandes. - 2. Charakterisierung: a) Eine Gemeindesteuer, die teils erhoben werden muß, teils erhoben werden kann. - b) Eine objektive Verbrauchsteuer in dem Sinne, daß die ökonomische Situation des Halters nicht berücksichtigt wird; aus dem Aufwand für Hunde wird auf ökonomische Leistungsfähigkeit geschlossen. Soziale und psychische Aspekte (Alleinsein älterer Menschen) finden keinen Ausdruck. - 3. Höhe: Zumeist in Gemeindesatzungen festgelegte Steuerbeträge innerhalb der von den Landesgesetzen gezogenen Grenzen zwischen 3 und 120 DM pro Jahr; Progression bei mehreren Hunden. - Befreiungen vornehmlich aus beruflichen, polizeilichen, gesundheitlichen (Blindenhunde) u. ä. Gründen sowie bei Hundehaltung für wissenschaftliche Zwecke. - 4. Rechtfertigung: Die Hundesteuer wird trotz ihrer Nähe zum Problem der Bagatellsteuer sowohl mit fiskalischen Argumenten als auch mit der Notwendigkeit, die Hundehaltung aus Hygiene- und Ordnungsgründen einzudämmen, begründet.
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