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Wechselsteuer
eine von der Landesfinanzverwaltung verwaltete Steuer auf den Kapital- und Zahlungsverkehr (Verkehrsteuer), die dem Bund zufließt. Sie besteuert gezogene und eigene Wechsel und gewisse wechselähnliche Urkunden. - 1. Rechtsgrundlagen: Wechselsteuergesetz vom 24. 7. 1959 (BGBl I 537) m. spät. Änd. und Wechselsteuer-Durchführungsverordnung vom 20. 4. 1960 (BGBl I 274). - 2. Steuergegenstand: a) Die Aushändigung eines im Inland ausgestellten Wechsels durch den Aussteller; b) die Aushändigung eines im Ausland ausgestellten Wechsels durch den ersten inländischen Inhaber (ausgenommen Versendung oder Vorlegung eines noch nicht mit inländischen Indossamenten versehenen Wechsels zur Annahme im Inland); c) die Rückgabe oder anderweitige Aushändigung eines mit einem inländischen Indossament noch nicht versehenen Wechsels durch den inländischen Annehmer, dem der Wechsel lediglich zur Annahme übersandt oder vorgelegt war; d) die Aushändigung eines Blanko-Akzepts durch den inländischen Annehmer. - 3. Steuerbefreiungen: U. a. die Aushändigung a) eines vom Ausland auf das Ausland gezogenen Wechsels und eines im Ausland ausgestellten eigenen Wechsels, wenn die Wechsel im Ausland zahlbar sind; b) eines vom Inland auf das Ausland gezogenen Wechsels, wenn er nur im Ausland, und zwar auf Sicht oder innerhalb zehn Tagen nach dem Ausstellungstag, zahlbar ist und vom Aussteller unmittelbar ins Ausland versendet wird; c) für Außenhandelsgeschäfte bestehen weitere Steuerbefreiungen und -vergünstigungen. - 4. Steuerberechnung: Bemessungsgrundlage ist die Wechselsumme; bei Blanko-Wechseln wird bis zur vollständigen Ausfüllung eine Summe von 10 000 DM zugrundegelegt. Steuersatz: 15 Pf für je 100 DM oder einen Bruchteil dieses Betrages. Er ermäßigt sich auf die Hälfte bei Wechseln, a) die vom Inland auf das Ausland gezogen und im Ausland zahlbar sind, b) die vom Ausland auf das Inland gezogen im Inland zahlbar sind. - 5. Steuerschuldner: I. d. R. der Aussteller, der erste inländische Inhaber oder der Abnehmer; es haften weitere am Wechselverkehr beteiligte Personen. Die Wechselsteuer entsteht mit Verwirklichung eines Steuergegenstandes (vgl. 2.). - 6. Verfahren: Mit der Entstehung fällig; durch Aufkleben von Steuermarken auf der Rückseite des Wechsels oder Verwendung eines zugelassenen Steuerstemplers zu entrichten. - 7. Fiskalische Begründung: Auf die fiskalische Motivation deutet die Begründung für die W., da in dieser Form der Kreditnahme und -gabe eine besondere Ertragsfähigkeit vermutet wird. Jedoch ist die Besteuerung eine Diskriminierung dieser Form kurzfristiger Kapitalbeschaffung gegenüber anderen. - 8. Aufkommen: 1990: 290 Mio. DM (1989: 303 Mio. DM, 1986: 366 Mio. DM).
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