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Auslandsreisen
I. Einkommensteuerrecht: 1. Mehraufwendungen für Verpflegung: je nach Land werden zwischen 36 DM und 132 DM (Auslandstagegelder) anerkannt. Der Einzelnachweis bei Mehraufwendungen für Verpflegung ist seit 1996 abgeschafft. Die Pauschbeträge gelten für einen vollen Reisetag bei ununterbrochener Abwesenheit von mehr als 24 Stunden. Sie ermäßigen sich auf bestimmte Bruchteile dieser Beträge bei kürzerer Abwesenheit und für den Tag des Antritts und der Rückkehr. Für die in der Bekanntmachung der Pauschbeträge nicht erfaßten Länder ist grundsätzlich der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend. - 2. Aufwendungen für Übernachtung: (1) Ohne Einzelnachweis werden die Kosten für eine Übernachtung bei Auslandsreisen pauschal in Höhe von 70 DM bis 350 DM (je nach Land) anerkannt. (2) Einzelnachweis: Werden die Übernachtungskosten einzeln nachgewiesen, so sind sie in tatsächlicher Höhe voll abzugsfähig. - 3. Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln darf ein Übernachtungsgeld nicht angesetzt werden. - Die Pauschalen werden i. d. R. jährlich neu festgesetzt.
II. Außenwirtschaftsrecht: Im Reiseverkehr dürfen Gebietsansässige neben dem Reisebedarf für Reisezwecke in unbegrenzter Höhe ausländische Geldsorten und sonstige ausländische Zahlungsmittel erwerben und in das Ausland überweisen oder mitnehmen (einschränkende Bestimmungen im Zielland sind möglich). Auch deutsche Geldsorten und sonstige Zahlungsmittel sowie Reiseschecks, Reisekreditbriefe, Hotelgutscheine, Fahrausweise ausländischer Verkehrsmittel, Treibstoffgutscheine etc. dürfen mitgenommen bzw. versandt werden. Der Reisende kann sich hierbei der Vermittlung durch Geldinstitute, Reisebüros oder ähnliche Unternehmen bedienen.
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