1. Witwenbeihilfe der gesetzlichen Unfallversicherung: Einmalige Leistung in Höhe von 2/5 des Jahresarbeitsverdienstes, sofern ein Schwerverletzter (Unfallverletzter mit einer Erwerbsminderung von wenigstens 50%) nicht an den Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist (§ 600 RVO). Unter den gleichen Voraussetzungen erhalten auch Witwer einer schwerverletzten Ehefrau eine einmalige Witwerbeihilfe (§ 600 Abs. 3 RVO). - 2. Witwenbeihilfe der Kriegsopferversorgung: Monatlich wiederkehrende Rentenleistung anstelle der Witwenrente, wenn ein erwerbsunfähiger Rentner oder Pflegezulageempfänger nicht an den Folgen einer Kriegsbeschädigung verstorben ist (§ 48 BVG). Die Witwenbeihilfe wird in Höhe von 2/3, bei Witwen von Pflegezulageempfängern in voller Höhe der entsprechenden Witwenrente gezahlt. Witwer erhalten eine Witwerbeihilfe unter den gleichen Voraussetzungen, die für die Witwen gelten (§ 48 Abs. 4 BVG). Im Falle der Wiederverheiratung wird eine Abfindung in Höhe des 50-fachen Monatsbetrags der Grundrente einer Witwe gewährt, wenn Witwenbeihilfe in Höhe der vollen Rentebezogen worden ist; sonst zwei Drittel dieses Betrags.