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Vertreterversammlung

I. Genossenschaftswesen: Vgl. Genossenschaftsorgane 4.
II. Sozialversicherung: Selbstverwaltungsorgan der Sozialversicherungsträger (Versicherungsträger). - 1. Zusammensetzung grundsätzlich je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber, bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften je zu einem Drittel aus Vertretern der Versicherten, der Selbständigen und der Arbeitgeber, bei der Bundesknappschaft zu zwei Dritteln aus Vertretern der Versicherten, zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitgeber, bei den Ersatzkassen ganz aus Vertretern der Versicherten. Die Vertreter werden von den jeweiligen Gruppen aufgrund von Vorschlagslisten in den Sozialversicherungswahlen gewählt. Bei der Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit. - 2. Aufgaben: Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht des Versicherungsträgers sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebenden Recht vorgesehenen Fällen. Die Vertreterversammlung vertritt den Versicherungsträger gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern.

 

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