Sammelbegriff für die Wahlen der Selbstverwaltungsorgane, der Versichertenältesten und Vertrauensmänner bei den Trägern der Sozialversicherung. Die Wahlen finden alle sechs Jahre statt (§ 58 SGB IV). - Rechtliche Regelung: Einzelheiten über Grundsätze und Durchführung der Sozialversicherungswahlen sind in §§ 43 ff. SGB IV und der dazu ergangenen Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) i. d. F. vom 23. 1. 1992 (BGBl I 115) m. spät. Änd., geregelt.