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Versichertenälteste

bei den Rentenversicherungsträgern (z. T. auch bei Krankenkassen) Mittler zwischen den Versicherten und dem Sozialversicherungsträger. - Rechtsgrundlage: § 39 SGB IV und Satzungsrecht der Versicherungsträger. - Aufgabe: Versichertenälteste haben die Versicherten und die Leistungsberechtigten zu beraten und zu betreuen. - Charakterisierung: Sie werden gewählt, üben ein Ehrenamt aus, erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung und haften für Verschulden.

 

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