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Überschuldung

I. Konkurs- und Vergleichsrecht: Sachverhalt, daß das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt. Ü. verpflichtet juristische Personen (insbes. AG und GmbH), aber auch eine OHG oder KG (wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist) zum Konkursantrag, sofern kein Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens gestellt wird (Konkursgrund). - Zur Feststellung der Ü. sind nach überwiegender Auffassung Aktiva und Passiva der Bilanz mit den Zeitwerten anzusetzen (Überschuldungsbilanz). - Anders: Zahlungsunfähigkeit. - Vgl. auch Unterbilanz.
II. Steuerrecht: Bei der Bestimmung des Einheitswertes für das Betriebsvermögen kann die Ü. zu einem negativen Einheitswert führen.

 

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