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Überlegungsfrist

eine den Erben für die Fortführung eines zum Nachlaß gehörenden Unternehmens (Firmenfortführung; § 27 II HGB) oder für die Wahl über die Art der Beteiligung an einer OHG (Wahlrecht; § 139 HGB) eingeräumte Frist. - Fristdauer: Die Ü. beträgt drei Monate und beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat. Ist der Erbe geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Ü. nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Behebung des Mangels. Hatte der Erbe das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endet Ü. nicht vor Ablauf der Ausschlagungsfrist.

 

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