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Sozialstaat

I. Staatsrecht: neben den Prinzipien der Demokratie und des Rechtsstaates eine für alle Staatsgewalten rechtsverbindliche Grundentscheidung des Grundgesetzes (Art. 20 I). Hierdurch wird in erster Linie der Gesetzgeber zur Schaffung sozialer Gerechtigkeit (Abbau sozialer Ungleichheit, Schutz der sozial Schwachen - vgl. auch Sozialhilfe) und sozialer Sicherheit (soziale Sicherungssysteme - vgl. auch Sozialversicherung) verpflichtet. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, so daß konkrete Handlungspflichten oder subjektive Rechte aus dem Prinzip des Sozialstaat regelmäßig nicht abgeleitet werden können.
II. Sozialpolitik: Der Sozialstaat stellt ein historisch gewachsenes Grundmodell der Sozialpolitik in der Sozialen Marktwirtschaft dar. Dabei geht die Sozialpolitik vom Grundsatz der Eigenständigkeit und Selbstverantwortung des Menschen aus (Individualprinzip, Gestaltungsprinzipien der Sozialpolitik) und knüpft in der Regel an seiner Stellung im Arbeits- und Erwerbsleben an. Leistungsbeiträge des einzelnen begründen lebensstandardsichernde sozialpolitische Leistungen. Das Menschenrecht auf eine gesellschaftliche (Fremd-) Hilfe zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums wird nur subsidiär berücksichtigt (Subsidiarität). - Vgl. auch Theorie der Sozialpolitik, Gestaltungsprinzipien der Sozialpolitik, Bismarcksche Sozialversicherungspolitik, Wohlfahrtsstaat, Ordnungsökonomik VI 1.

 

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