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Preisangaben

sind nach der Preisangabenverordnung ( PreisAngVO vom 14. 3. 1985 (BGBl I 580) m. spät. Änd. zu machen, die Preisklarheit und Preiswahrheit sicherstellen und dem Verbaucher einen zutreffenden Preisvergleich ermöglichen will. Grundsätzlich besteht keine Pflicht, in der Werbung Preise zu nennen, ausgenommen Waren und Leistungen, die in Schaufenstern, innerhalb von Verkaufsräumen etc. ausgestellt werden und für die nach §§ 2, 3 Preisauszeichnungspflicht besteht. Werden in der sonstigen Werbung gegenüber dem Letztverbraucher (§§ 1, 7; zur Toleranzgrenze bei Selbsbedienungsgroßhandel; Herstellerwerbung) Preise genannt, sind diese nach den Vorschriften der Preisangabenverordnung auszuweisen. Es sind Endpreise (einschl. Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von Rabatten) und, soweit es der Verkehrsauffassung entspricht, Verkaufs- und Leistungseinheiten anzugeben. Auf Verhandlungsbereitschaft darf hingewiesen werden, bei Lieferfristen über vier Monaten sind Preisänderungsvorbehalte zulässig (§ 1). Sonstige Preisbestandteile sind Kosten, die mit dem Erwerb der Ware/Leistung zwangsläufig anfallen (z. B. Überführungskosten bei PKW) und nicht fakultativ gewählt werden können. Keine sonstigen Preisbestandteile sind mittelbar entstehende Kosten (z. B. Grunderwerbsteuer, Notargebühren). "Ca. ..."- und "von ... bis ..."-Preise sind i. d. R. unzulässig, es sei denn, dadurch wird lediglich auf den Umfang des angekündigten Angebots hingewiesen. Ausländische Anbieter unterliegen der PreisAngVO, es sei denn, die Leistung wird im Ausland erbracht und dort auch bezahlt. Besondere Vorschriften bestehen für das Kreditgewerbe (§ 4), Gaststättengewerbe (§ 5) und an Tankstellen (§ 6). Verstöße gegen Preisangabenverordnungen (wertneutrale Vorschriften) sind nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Rechtsbruchs, sittenwidrige Werbung, bestimmte Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten (§ 8).

 

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