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personelle Angelegenheiten

Begriff aus dem Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsrecht. §§ 92 ff. BetrVG regeln die Beteiligung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe der Arbeitnehmer (Betriebsrat) in den p. A. (Betriebsverfassung). Die Beteiligung besteht einerseits in einer Mitwirkung und Mitbestimmung bei der Personalplanung (§ 92 BetrVG), der Ausschreibung von Arbeitsplätzen (§ 93 BetrVG), der Aufstellung von Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätzen (§ 94 BetrVG), der Aufstellung von Auswahlrichtlinien (§ 95 BetrVG) und der betrieblichen Berufsbildung (§§ 96 ff. BetrVG), andererseits erstreckt sie sich auf die personellen Einzelmaßnahmen der Einstellung, Versetzung, Eingruppierung und Umgruppierung (§ 99 ff. BetrVG) und der Kündigung (§ 102 ff. BetrVG). Mitbestimmungsrecht in personellen Einzelmaßnahmen besteht i. d. R. nur in Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern, für das Recht auf Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats z. B. bei Personalplanung oder Kündigung reicht es aus, daß ein Betriebsrat besteht. Ein Initiativrecht zur Aufstellung von Auswahlrichtlinien hat der Betriebsrat nur in Betrieben mit mehr als 1000 Arbeitnehmern (§ 95 II BetrVG).

 

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