|
|
Lagerbehandlung
1. Begriff: Das Zollager dient hauptsächlich zur Lagerung von Waren (Bewilligungsgrund). Die Möglichkeit wird dadurch nicht ausgeschlossen, übliche Behandlungen, Veredelungs- oder Umwandlungsvorgänge nach Maßgabe der Art. 106 und 109 des ZK-DVO durchzuführen, sofern diese Vorgänge nicht im Verhältnis zur Lagerung der Waren überwiegen. - 2. Merkmale: Als übliche Behandlung ist jeder von Hand oder auf andere Weise an im Zollagerverfahren befindlichen Waren durchgeführte Vorgang zu verstehen, der ihrer Erhaltung, der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte oder der Vorbereitung ihres Vertriebs oder Weiterverkaufs dient (Art. 522 ZK-DVO i. V. mit Anh. 69). Von der Zollbehörde im allgemeinen zugelassene steuerliche Beauftragte (§ 214 AO) gelten als Garant dafür, daß die ordnungsgemäße Abwicklung erfolgt. - Allgemein, also ohne Einschaltung der Zollbehörde, sind u. a. zugelassen: Prüfen, Bestandsaufnahmen, Probeentnahmen, Verpacken, Auspacken, Umpacken, einfache Sortiermaßnahmen und alle Behandlungen, die den Zustand der Waren während der Einlagerung erhalten sollen (z. B. Lüften, Trocknen, Kühlen). - 3. Abgrenzung: Im Einzelfall Zulassungspflichtig durch die Zollbehörde wären u. a. Reinigungshandlungen, Ausbesserungen, Aussortieren, Anbringen von Merkmalen an Waren (z. B. Etiketten), Filtern, Vermischen von alkoholischen Getränken, Zerkleinern. - Ein Zusammensetzen oder Montieren von Waren ist nur insoweit zulässig, als es sich um den Einbau von für die Herstellung der Ware nicht wesentlichem Zubehör in eine fertige Ware handelt. Beispiel: Einbau eines Autoradios oder von Scheibenwischern in Kfz. Sofern es die Umstände rechtfertigen, können die in das Zollagerverfahren überführten waren vorübergehend aus dem Zollager entfernt werden. Dies bedarf der Bewilligung durch die Zollbehörde wie auch das Verbringen von Waren von einem Zollager in ein anderes. - Eine zeitliche Begrenzung zum Verbleib in einem Zollager ist nicht vorgesehen, kann jedoch im Einzelfalle verfügt werden. Die Lagerdauer für bestimmte unter die gemeinsame Agrarpolitik fallende Waren ergibt sich aus der Dienstanweisung zur EG-Ausfuhrerstattung VSF M 35 65.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|