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Ladenschlußgesetz
Gesetz über den Ladenschluß vom 28. 11. 1956 (BGBl I 1875) m. spät. Änd.
I. Allgemeines: Ziel des Ladenschlußgesetz ist es, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Einzelhandels, der im Einzelhandel Beschäftigten und den Verbrauchern zu schaffen. Der Wandel der Konsum- und Einkaufsgewohnheiten seit dem Inkrafttreten des L., die Dynamik in der Entwicklung der Vertriebsformen, die Tendenz, die unternehmerischen Spielräume bei einem zunehmenden internationalen Standortwettbewerb zu erweitern sowie die Tendenz zur Flexibilisierung der Arbeitszeit und die fortschreitende Entkopplung von betrieblicher und individueller Arbeitszeit mit der Folge eines Zuwachses an Zeitsouveränität der Verbraucher haben in den letzten Jahren zu einer heftigen politischen Debatte über die Aufhebung oder zumindest Verkürzung der Ladenschlußzeiten geführt. Mit dem 1. 11. 1996 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Ladenschlußgesetzes vom 30. 6. 1996 (BGBl I 1186) hat die Debatte einen vorläufigen Abschluß gefunden.
II Regelungsinhalt: 1. Das Ladenschlußgesetz trifft eine allgemeine Regelung über die Ladenschlußzeiten (§ 3) und sieht Sonderbestimmungen für bestimmte Verkaufsstellen (Apotheken, Zeitungskioske, Tankstellen, Personenbahnhöfe, Flughäfen und Fährhäfen, §§ 4-9), für bestimmte Orte (Kur- und Erholungsorte, § 10), für bestimmte Zeiten und Anlässe (u. a. Verkauf in ländlichen Gebieten an Sonntagen während der Feldbestellung und Erntezeit, Verkauf während Messen und Märkten, §§ 11-16) und für einzelne Gewerbezweige und den Marktverkehr, §§ 18-20) vor. Arbeitsschutzbestimmungen sind geregelt in den §§ 21, 22, Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände in den §§ 24, 25. 2. Allgemeine Ladenschlußzeiten: Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden müssen geschlossen sein an Sonn- und Feiertagen, montags bis freitags bis 6 Uhr und nach 20 Uhr, samstags bis 6 Uhr und ab 16 Uhr, an den vier Samstagen vor Weihnachten bis 6 Uhr und ab 18 Uhr, am 24. 12. bis 6 Uhr und ab 14 Uhr, wenn es sich um einen Werktag handelt. Bäckereien dürfen an Werktagen ab 5.30 Uhr öffnen. Ausnahmen: Sonderregelungen sind für Apotheken vorgesehen; Zeitungskioske dürfen an Samstagen durchgehend von 6 bis 19 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13 Uhr, Tankstellen dürfen an allen Tagen rund um die Uhr geöffnet sein. Letztere dürfen an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten und an Sonn- und Feiertagen nur Betriebsstoffe, Ersatzteile und Reisebedarf verkaufen. Was Reisebedarf ist, wird jetzt in § 2 Abs. 2 abschließend aufgeführt: neben Zeitungen, Straßenkarten u. ä. auch Schnittblumen, Filme, Tonträger, Lebens- und Genußmittel in kleineren Mengen. Ähnliche Regelungen gelten für Personenbahnhöfe und Flughäfen. Allerdings kann in Städten mit über 200 000 Einwohnern bestimmt werden, daß in Personenbahnhöfen und den baulichen Anlagen, die sie mit dem Nah- und Stadtverkehr verbinden, Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel an Werktagen von 6-22 Uhr verkauft werden dürfen. Ferner kann bestimmt werden, daß auf internationalen Verkehrsflughäfen und Fährhäfen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel während der allgemeinen Ladenschlußzeiten und an Sonn- und Feiertagen auch an andere Personen als Reisende abgegeben werden dürfen. - Die Regelungen sind wertneutrale Vorschriften, Verstöße sind nur unter den Voraussetzungen des Rechtsbruchs sittenwidriger Wettbewerb (unlauterer Wettbewerb). Bestimmte Verstöße sind mit Bußgeld oder Strafe bewehrt (§§ 24, 25).
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