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Immobilienmakler
Grundstücksmakler, Hypothekenmakler, rechtlich nicht Handelsmakler, sondern Zivilmakler, da Grundstücke nicht Gegenstände des Handelsverkehrs i. S. des § 93 HGB sind. Die gewerbsmäßige Vermittlung oder der Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume, Darlehen und zum Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft bedarf der Erlaubnis, die bei Unzuverlässigkeit oder bei ungeordneten Vermögensverhältnissen des Vermittlers zu versagen ist (§ 34c GewO). - Zum Schutz der Immobilienkäufe enthält die Makler- und Bauträger VO i. d. F. vom 7. 11. 1990 (BGBl I 2479) besondere Vorschriften über Sicherheitsleistungen, Buchführungs-, Auskunfts- und Informationspflichten. - Rechte und Pflichten des Wohnungsvermittlers, der den Abschluß von Wohnraummietverhältnissen vermittelt oder Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweist, ist im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. 11. 1971 (BGBl I 1745, 1747) m. spät. Änd. geregelt.
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