die auf Vermittlung des Abschlusses von Mietverträgen über Wohnräume oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß derartiger Verträge gerichtete Tätigkeit des Wohnungsvermittlers. - 1. Rechtsgrundlage: Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. 11. 1971 (BGBl I 1747) m. spät. Änd. - 2. Ein Anspruch auf Entgelt, das zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer nicht übersteigen darf, steht dem Vermittler nur beim Zustandekommen eines Mietvertrages aufgrund seiner Vermittlungs- oder Nachweistätigkeit zu. Der Anspruch ist ausgeschlossen im Falle der bloßen Erneuerung, Fortsetzung oder Verlängerung eines Mietvertrages oder wenn der Vermittler oder eine juristische Person oder Gesellschaft, an der er beteiligt ist, Eigentümer, Verwalter oder Vermieter der Wohnung ist. Der Wohnungsvermittler bedarf ferner der Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 34 c der Gewerbeordnung. - 3. In einigen Städten kommunale Wohnungsvermittlung zum Schutz der Wohnungssuchenden.