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Führungsklausel

Begriff der Mitversicherung. Sind z. B. bei der Versicherung eines großen Betriebs mehrere Versicherer an einem Vertrag beteiligt, wird meist vertraglich vereinbart, daß einer der beteiligten Versicherer aktiv und passiv bevollmächtigt sein soll. Der führende Versicherer fertigt den Versicherungsschein sowie etwaige Nachträge rechtsverbindlich für alle beteiligten Gesellschaften aus; er erhält eine Führungs- bzw. Arbeitsprovision. - 1. Sachversicherung: Der Führende ist grundsätzlich nur zur Entgegennahme von Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für die Beteiligten bevollmächtigt; vor Änderung des Versicherungsumfanges, der Regulierung großer Schäden und der Führung eines Prozesses (Prozeßführungsklausel) im Namen der Beteiligten ist er zu einer Direktionsverständigung verpflichtet. - 2. Transportversicherung: Der führende Versicherer besitzt wegen der kurzzeitigen Risiken meist weiterreichende Vollmachten und ist nur zur Änderung wesentlicher Vertragsbestandteile, z. B. zur Erhöhung der Höchst-Versicherungssumme, zum Einschluß des Kriegsrisikos und zur Änderung der Kündigungsbestimmungen nicht berechtigt.

 

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