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Ergebnisbeteiligung

1. In der betriebswirtschaftlichen Literatur nicht mehr gebräuchlicher Begriff für verschiedene Formen der Erfolgsbeteiligung. - 2. Im Rahmen der Vermögensbildung der Arbeitnehmer vereinbarte Beteiligung der Arbeitnehmer an dem durch ihre Mitarbeit erzielten Erfolg des Betriebes, wesentlicher Betriebsteile oder der Gesamtheit der Betriebe eines Unternehmens, z. B. aufgrund von Materialersparnissen, Verminderung des Ausschusses oder der Fehlzeiten, sorgfältiger Wartung der Arbeitsgeräte und Maschinen, Verbesserung der Arbeitsmethoden und der Qualität der Erzeugnisse sowie sonstiger Produktions- und Produktivitätssteigerungen. Der Erfolg ist nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten jeweils für bestimmte Berechnungszeiträume zu ermitteln; die Ergebnisbeteiligung vor deren Beginn zu vereinbaren. Einzelverträge mit Arbeitnehmern über Ergebnisbeteiligung bedürfen der Schriftform; für sie und für Betriebsvereinbarungen über Ergebnisbeteiligung ist im Vermögensbildungsgesetz Mindestinhalt vorgeschrieben. Der Arbeitgeber hat den beteiligten Arbeitnehmern auf Verlangen Auskunft über die Richtigkeit der Berechnung der Ergebnisse zu geben; auf Wunsch des Arbeitgebers haben die beteiligten Arbeitnehmer aus ihrer Mitte nicht mehr als drei Beauftragte zur Wahrnehmung dieser Auskunftsrechte zu wählen, die über vertrauliche Angaben Stillschweigen zu bewahren haben. - Anders: Gewinnbeteiligung.

 

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