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Briefgeheimnis

I. Allgemein: Schutz der Vertraulichkeit individueller schriftlicher Kommunikation, verfassungsrechtlich gewährleistet durch Art. 10 I GG. Beschränkungen sind nur aufgrund eines Gesetzes zulässig (z. Briefgeheimnis Kontrolle der Briefpost von Untersuchungs- oder Strafgefangenen). Dient eine Beschränkung dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder dem Bestand oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann dies dem Betroffenen gegenüber geheimgehalten werden. An die Stelle des Rechtsweges tritt die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe (Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (sog. G10) vom 13. 8. 1968 (BGBl I 949) m. spät. Änd.). - Strafrechtlicher Schutz für verschlossene Briefe oder andere verschlossene Schriftstücke gegen vorsätzliche und unbefugte Eröffnung (§ 202 StGB); vgl. Postgeheimnis.
II. Geschäftsbriefe: Das Briefgeheimnis gilt nicht als verletzt, wenn Geschäftsbriefe von anderen Personen als der Geschäftsleitung geöffnet werden, sofern diese dazu ermächtigt sind. Als Geschäftsbriefe sind auch solche Briefe zu bezeichnen, die an einen Angestellten einer Unternehmung gesandt werden. Beispiele: "Firma X, zu Händen von Herrn/Frau Z, im Hause der Firma X"; daneben irrtümlich bei Sendungen an einen Mitarbeiter auch "i. Fa." (in Firma) verwendet. Bei der Fassung "Herrn/Frau Z, Firma X, Taunusstr. 1, Wiesbaden" ist es zweifelhaft, ob ein Geschäftsbrief vorliegt. Als Privatanschrift hat zu gelten: "Herrn/Frau Z, Taunusstr. 1, Wiesbaden". Derartige Briefe dürfen von der Geschäftsleitung nicht geöffnet werden. In Zweifelsfällen wird die Geschäftsleitung solche Briefe öffnen können, wenn anzunehmen ist, daß es sich um einen wichtigen geschäftlichen Inhalt handelt. - Nach § 202 StGB relativ niedriger Strafrahmen; der Gesetzgeber hat bei der Interessenabwägung zwischen dem Betriebsinhaber und dem Briefadressaten der Vermeidung eines ernsten geschäftlichen Schadens, offenbar sogar mit Vorrang vor der Wahrung des B., eine erhebliche Bedeutung beigemessen. Geschäftsbriefe, welche die Anschrift eines Angestellten der Firma tragen, sollten im Falle von dessen Abwesenheit mit entsprechendem Begleitschreiben zurückgeschickt werden, um evtl. durch Nichtöffnung des Briefes entstehende Schadensersatzansprüche abzuwenden.

 

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