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Postgeheimnis
Schutz der Unverletzlichkeit von Postsendungen, garantiert durch Art. 10 GG und § 5 PostG. - 1. Umfang: Verpflichtung der Postbediensteten (1) zur Verschwiegenheit über alle Vorgänge, die ihnen durch ihr Dienstverhältnis bekannt geworden sind, sei es durch Postsendungen oder durch Telegramme, Gespräche etc., und zwar auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses; (2) unberechtigten Eingriffen in das Post-, Fernmelde- und Funkgeheimnis entgegenzutreten. - 2. Die Verletzung des Postgeheimnis wird sowohl dienststrafrechtlich als auch strafrechtlich nach § 354 StGB verfolgt. - 3. Ausnahmen: Von der Wahrung des Postgeheimnis entbinden (1) Kenntnis über Vorhaben gemeingefährlicher Verbrechen, wie Hochverrat, Münzverbrechen, Mord, Menschenraub, für die Anzeigepflicht nach § 139 StGB besteht; (2) amtsrichterliche Beschlüsse bei strafgerichtlichen Untersuchungen etc., Beschlagnahme von Postsendungen nach §§ 99-101 StPO, § 121 KO; (3) Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder für Bestand oder Sicherheit der in der Bundesrep. D. stationierten Truppen der NATO. - Vgl. auch Briefgeheimnis.
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