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Bankauftrag
Geschäftsbesorgungsvertrag, der mit der Bank geschlossen wird, besonders geregelt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken und Sparkassen. Danach müssen Aufträge jeder Art den Gegenstand des Geschäfts zweifelsfrei erkennen lassen; Abänderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen müssen als solche gekennzeichnet sein. Diese Bestimmung hat besondere Bedeutung bei telefonisch oder telegrafisch gegebenen Aufträgen, deren briefliche Bestätigung als solche gekennzeichnet werden soll, um eine doppelte Ausführung des Auftrages zu vermeiden. V. a. hat der Kunde bei Aufträgen zur Gutschrift auf einem Konto (z. Bankauftrag Überweisungsauftrag) auf Richtigkeit des Namens des Zahlungsempfängers und der Bankleitzahl zu achten (§ 11.2 AGB). - Haftung: Wenn aus Verzögerungen oder Fehlleitungen bei der Ausführung von Aufträgen oder von Mitteilungen hierüber ein Schaden entsteht, so haftet die Bank für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtung hinzuzieht. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z. Bankauftrag Verletzung der Mitwirkungspflichten (§ 11 AGB Banken, § 20 AGB Sparkassen)) zu der Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, mit welchen Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.
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