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Werkmietwohnung

1. Begriff: Wohnung, über die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer neben dem Arbeitsvertrag ein Mietvertrag abgeschlossen wird (§§ 565 b - d BGB). - Anders: Werkdienstwohnung. - 2. Arbeitgeber kann nicht zur Errichtung von Werkmietwohnung gezwungen werden; möglich ist der Abschluß einer freiwilligen Betriebsvereinbarung (§ 88 Nr. 2 BetrVG). - 3. Die Zuweisung und Kündigung von Werkmietwohnung sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen unterliegen der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten nach § 87 I Nr. 9 BetrVG. Die Mitbestimmung erstreckt sich auf jeden Einzelfall der Zuweisung und Kündigung einer Werkmietwohnung Das Fehlen der Zustimmung des Betriebsrats kann der Arbeitnehmer in einem anhängigen Mietprozeß einwenden. Umstritten ist, ob das Mitbestimmungsrecht auch noch nach eingetretener Auflösung des Arbeitsverhältnisses fortbesteht. - Zur zivilrechtlichen Wirksamkeit der Kündigung der Werkmietwohnung vgl. §§ 565 b ff. BGB. - 4. Mitbestimmung bei der allgemeinen Festlegung der Nutzungsbedingungen bedeutet z. B. Mitbestimmung bei dem Entwurf eines Mustermietvertrages, aber auch bei der allgemeinen Festlegung der Grundsätze über die Mietzinsbildung im Rahmen der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mittel (nicht: Festsetzung des Mietzinses für jede einzelne W.). - 5. Steuerliche Behandlung: Vgl. Werkwohnung.

 

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