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Steuergutscheine

vom Staat begebene kurz- und mittelfristige Inhaberschuldverschreibungen, die nach Fälligkeit vom Fiskus als Steuerzahlung angenommen werden. Steuergutscheine sind nicht verzinslich, jedoch vielfach mit einem je nach der Länge der Besitzzeit steigenden Disagio ausgestattet. - Zwecke der St.-Ausgabe: a) Aufgrund der VO vom 4. 9. 1932 wurden Steuergutscheine für pünktliche Steuerzahlung und Mehreinstellung von Arbeitern, also aus konjunkturpolitischen Gründen, ausgegeben. b) Die Ausgabe von Steuergutscheine nach dem Neuen Finanzplan von 1939 diente u. a. der Kapitalmarktpolitik. Die Steuergutscheine mußten von öffentlichen Kassen (Reich, Ländern, Gemeinden, Reichsbahn, Reichspost, Reichsautobahn u. ä.) bei der Reichsfinanzverwaltung gegen Bargeld erworben und für gewerbliche Lieferungen und Leistungen in Höhe von 40% des jeweiligen Rechnungsbetrages in Zahlung gegeben werden. Laufzeit dieser Steuergutscheine betrug je zur Hälfte sechs Monate und drei Jahre. Mit ihnen war neben der staatlichen Kreditaufnahme noch Einschränkung des Bargeldumlaufs verbunden.

 

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