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sexuelle Belästigung

sexuell bestimmtes Verhalten, das die Würde dessen verletzt, dem gegenüber es ausgeübt wird. Im Arbeitsrecht gilt zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz das Beschäftigtenschutzgesetz vom 24. 6. 1994 (BGBl I 1406, 1412). Danach gehören zur s. B. sexuelle Handlungen und Verhaltensweisen, die strafbar sind, sowie sonstige sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts, sowie Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden (§ 2 II BeschäftSchG). sexuelle Belästigung B. am Arbeitsplatz ist eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder ein Dienstvergehen. Betroffene Beschäftigte haben das Recht, sich zu beschweren, und der Arbeitgeber hat die Beschwerde zu prüfen und geeignete Maßnahmen zu treffen. Dazu gehören die im Einzelfall angemessenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung des Täters. Ergreift der Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzte keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung der s. B., sind die belästigten Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit am betreffenden Arbeitsplatz ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. Der Arbeitgeber darf die belästigten Beschäftigten nicht benachteiligen, weil diese sich gegen eine sexuelle Belästigung gewehrt und in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben. Das Beschäftigtenschutzgesetz ist an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhändigen (§7 BeschäftSchG).

 

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