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Schwarzarbeit
1. Begriff: Selbständige oder unselbständige Tätigkeit unter Umgehung gesetzlicher Anmelde- und Anzeigepflichten. - 2. Das Gesetz zur Bekämpfung der Sch. i. d. F. vom 6. 2. 1995 (BGBl I 165) sieht Ahndung des Schwarzarbeiters und des Auftraggebers dann vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbracht werden und der Schwarzarbeiter entweder (1) der Verpflichtung zur Anzeige von der Aufnahme entlohnter oder selbständiger Arbeit (§ 60 SG) nicht nachgekommen ist, (2) der Verpflichtung zur Anzeige von dem Beginn eines selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 GewO) nicht genügt oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) nicht erworben hat, oder (3) ein Handwerk als stehendes Gewerbe betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 HandwO). Gilt nicht bei Gefälligkeiten, Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe i. Schwarzarbeit des § 36 II, IV des 2. WobauG. Ordnungswidrig handelt auch, wer als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder leichtfertig nicht weiß, daß er nichtdeutsche Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt oder einen Nachunternehmer eingesetzt oder tätig werden läßt, der solche Arbeitnehmer beschäftigt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes). Daneben können Täter bis zu zwei Jahren von Wettbewerben an öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden (§ 5 des Gesetzes). - Ahndung als Ordnungswidrigkeit: Geldbuße bis zu 100 000 DM.
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