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Regionalpolitik

I. Allgemeines: Pläne und Maßnahmen der Wirtschaftspolitik, regionale Unterschiede in der ökonomischen Leistungsfähigkeit abzubauen. - Vgl. auch Wirtschaftsgeographie V., regionale Strukturpolitik.
II. Bundesrepublik Deutschland: Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur eine der Gemeinschaftsaufgaben von Bund und Ländern. Die Förderung muß mit den Grundsätzen der allgemeinen Wirtschaftspolitik und mit den Zielen und Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung übereinstimmen; sie hat auf gesamtdeutsche Belange und auf die Erfordernisse der europäischen Gemeinschaften Rücksicht zu nehmen. Sie soll sich auf räumliche und sachliche Schwerpunkte konzentrieren und ist mit anderen öffentlichen Entwicklungsvorhaben abzustimmen. 1. Förderungsmaßnahmen: a) Förderung der gewerblichen Wirtschaft bei Errichtung, Ausbau, Umstellung oder grundlegender Rationalisierung von Gewerbebetrieben; b) Förderung des Ausbaues der Infrastruktur, soweit es für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft erforderlich ist, durch Erschließung von Industriegelände, Ausbau von Verkehrsverbindungen, Energie- und Wasserversorgungsanlagen, Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen sowie öffentlichen Fremdenverkehrseinrichtungen, und schließlich durch Errichtung oder Ausbau von Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsstätten, soweit ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Bedarf der regionalen Wirtschaft an geschulten Arbeitskräften besteht. - 2. Diese Förderungsmaßnahmen werden in Gebieten durchgeführt, deren Wirtschaftskraft erheblich unter dem Bundesdurchschnitt liegt oder erheblich darunter abzusinken droht oder in denen Wirtschaftszweige vorherrschen, die vom Strukturwandel in einer Weise betroffen oder bedroht sind, daß negative Rückwirkungen auf das Gebiet in erheblichem Umfang eingetreten oder absehbar sind. Einzelne Infrastrukturmaßnahmen werden auch außerhalb der vorstehend genannten Gebiete gefördert, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit geförderten Projekten innerhalb benachbarter Fördergebiete stehen. - 3. Für die Erfüllung der Förderung der W. wird ein gemeinsamer Rahmenplan aufgestellt. Er ist für den Zeitraum der Finanzplanung aufzustellen (Finanzplan). In diesem Rahmenplan werden die Förderungsgebiete abgegrenzt, die Ziele genannt, die in diesen Gebieten erreicht werden sollen, die Förderungsmaßnahmen im einzelnen und die Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung. Die Durchführung des Rahmenplans ist Aufgabe der Länder. Der Bund erstattet grundsätzlich jedem Land die Hälfte der nach Maßgabe des Rahmenplans entstandenen Ausgaben. - 4. Für die Aufstellung des Rahmenplans bilden die Bundesregierung und die Landesregierungen einen Planungsausschuß. - 5. Rechtsgrundlage: Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. 10. 1969 (BGBl I 1861) m. spät. Änd.

 

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